
Trotz der neuen Regelungen in der Pflegeversicherung bleibt der private Vorsorgebedarf unverändert hoch. Mit einer Pflegezusatzversicherung ist man im Ernstfall zumindest nanziell abgesichert.
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Anfang des Jahres ist bekanntlich die Reform der sozialen Pflegeversicherung – das Pflegestärkungsgesetz II – in Kraft getreten. Zu den wesentlichen Neuerungen gehört, dass es statt der bisherigen drei Pflegestufen nun fünf sogenannte Pflegegrade gibt. Maßstab für die Einordnung ist nicht mehr die Zeit, die etwa ein Angehöriger oder eine Pflegekraft benötigt, um dem Pflegebedürftigen bei seinen Alltagsaktivitäten zu helfen, sondern der Grad der Selbstständigkeit. Kann der Betroffene noch ohne fremde Hilfe duschen, essen, seine Medikamente einnehmen oder seinen Tag planen? Neu ist auch, dass Menschen mit körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen künftig einheitlich begutachtet werden. Damit profitieren von der Reform zum Beispiel Demenzkranke, die bislang aufgrund ihrer körperlichen Gesundheit nicht als pflegebedürftig galten oder nur eine Einstufung in „Pflegestufe 0“ erhielten.