Das Wort Pflege bezeichnet unter anderem die Fürsorge bzw. Hilfe von Menschen, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen für mehr als 6 Monate auf Unterstützung angewiesen sind. Hierbei wird zwischen Alten- und Krankenpflege in ambulanter und stationärer Form unterschieden. Durch den medizinischen Fortschritt ist die Lebenserwartung in den letzten Jahrzehnten erheblich gestiegen. Lag sie 1950 noch bei ca. 66 Jahren beträgt sie derzeit knapp 80 Jahre und sie wird in Zukunft noch weiter steigen. Wenn die Menschen immer älter werden, steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass Personen auf Pflege angewiesen sind. Der Pflegefall kann aber auch schon in jungen Jahren durch einen Unfall oder eine Krankheit, z. B. Herzinfarkt, eintreten.
Dann ist Hilfe durch Angehörige, Bekannte oder einen professionellen Pflegedienst erforderlich, der mit hohen Kosten verbunden ist. Um zumindest einen Teil der dadurch entstehenden Kosten aufzufangen, wurde am 1. Januar 1995 die Pflegeversicherung als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt. Die Pflegeversicherung umfasst drei Pflegestufen in denen der Zeitaufwand und die Pflegeleistungen festgelegt sind. Mit dem I Pflegestärkungsgesetz, das am 1. Januar 2015 in Kraft trat, wurden die Leistungen in der ambulanten und stationären Pflege erheblich ausgeweitet. Am 1. Januar 2016 brachte das II Pflegestärkungsgesetz weitere Verbesserungen. Die in diesem Zusammenhang eingeführten fünf Pflegegrade anstelle der Pflegestufen – ein Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes schätzt die Pflegebedürftigkeit eine – werden zum 1. Januar 2017 wirksam.
Dadurch lässt sich die Bedürftigkeit genauer differenzieren. Auf dem Finanzmarkt gibt es zahlreiche Zusatzpflegeversicherungen auf freiwilliger Basis. Der sogenannte Pflege-Bahr, benannt nach dem ehemaligen Bundesminister Egon Bahr, wird staatlich gefördert.Zwei Drittel der Pflegebedürftigen möchten nicht in einer Pflegeeinrichtung oder zu Hause von fremden Menschen gepflegt werden. Dann sind Angehörige gefordert. Deshalb sollte man sich schon im Vorfeld Gedanken machen. Wenn die Situation eintritt kann ein Berufstätiger Urlaub beantragen, der in der Regel auch großzügig gewährt wird.
Wenn dieser aufgebraucht ist, darf der Pflegende der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben und kann bei der Pflegeversicherung des auf Hilfe Angewiesenen Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung beantragen. Danach kann auf private Rücklagen zurückgegriffen werden. Um einen leichteren Nachweis gegenüber der Versicherung zu haben, empfiehlt es sich ein Pflegehandbuch zu führen, in dem der Pflegeaufwand dokumentiert wird.
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